Honorar
Zur Bestimmung des Honorars der Rechtsanwälte ist die mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abzuschliessende Vereinbarung massgebend (Art. 40 des bernischen Anwaltsgesetzes, BSG 168.11).
Besteht keine solche Honorarvereinbarung, so gilt die Parteikostenverordnung des Regierungsrates des Kantons Bern (BSG 168.811). Das Honorar bemisst sich diesfalls nach dem Streitwert, dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.
Die Anwältinnen und Anwälte informieren ihre Klientschaft periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars (Art. 12i des eidgenössischen Anwaltsgesetzes, SR 935.61).
Die Notariatsgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Notariatsgebühren (BSG 169.81).
Sie bemisst sich innerhalb des vom Regierungsrat festgesetzten Rahmens nach
- dem Arbeitsaufwand
- der Bedeutung des Geschäfts
- der vom Notar übernommen Verantwortung
- der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
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